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Sehr geehrte Mitglieder!

Am 10. Juli 2024 verabschiedete die Abgeordnetenkammer den Gesetzentwurf Nr. 7642 zur Änderung von :

1. des geänderten Gesetzes vom 21. September 2006 über den Mietvertrag zu Wohnzwecken;

2. Artikel 1714 des Zivilgesetzbuches.

Das neue Gesetz wird am Donnerstag, den 1. August 2024, in Kraft treten.

Zur Erinnerung: Am 15. April 2024 hatte der Regierungsrat die Regierungsänderungen zum Gesetzentwurf Nr. 7642 zur Änderung des geänderten Gesetzes vom 21. September 2006 über die Wohnraummiete gebilligt. Das neue Gesetz vom 23. Juli 2024 „Mietvertrag“ wurde am 25. Juli 2024 im Amtsblatt veröffentlicht.

Um diesen Gesetzentwurf so schnell wie möglich fertigzustellen und angesichts der starken Proteste gegen die Reform der Mietobergrenze beschloss der Rat, diesen Teil des Gesetzentwurfs zu streichen. Die anderen wichtigen Aspekte, die von den betroffenen Kreisen weitgehend befürwortet wurden, bleiben erhalten.

Hier die wichtigsten Punkte der Revision des Mietvertrags:

1. Wohngemeinschaften

Der Gesetzentwurf führt spezielle Bestimmungen für Wohngemeinschaften ein.
Zwischen den Mietern und dem Vermieter wird ein einheitlicher Mitbewohnervertrag aufgesetzt, der von einer Mitbewohnervereinbarung begleitet wird.
Die Mitbewohner können sich vor Ablauf des Mietvertrags mit einer Frist von drei Monaten von ihren Verpflichtungen lösen und müssen einen Nachfolger finden.

2. Verpflichtung zu einem schriftlichen Mietvertrag und Einhaltung der gesetzlichen Mietobergrenze.

Alle Mietverträge für Wohnzwecke müssen schriftlich abgefasst werden und bestimmte Pflichtangaben enthalten.
Die Einhaltung der gesetzlichen Mietobergrenze muss in jedem zukünftigen Mietvertrag festgehalten werden.

3. Präzisierung der Bestimmungen zur Mietobergrenze

Die Bestimmungen zur Reform der Mietobergrenze werden überarbeitet, um ein Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen von Mietern und Vermietern zu finden.
Die im Rahmen eines Mietverhältnisses gezahlten Mieten dürfen nicht mehr als 5% des in die Wohnung investierten Kapitals betragen.
Für möblierte Wohnungen kann ein Mietzuschlag verlangt werden.
Die jährliche Drittelregel wird durch eine zweijährliche Grenze von 10% ersetzt.

4. Abschaffung des Begriffs „Luxuswohnungen“.

Der Begriff „Luxuswohnungen“ wird abgeschafft, wodurch sichergestellt wird, dass die Mietobergrenze für alle Arten von Wohnraum gilt.

5. Teilung der Gebühren für Immobilienmakler

Die Provisionskosten für Immobilienmakler werden gleichmäßig (50/50) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.

6. Rahmen für die Mietgarantie

Der gesetzliche Höchstbetrag der Mietkaution wird von drei auf zwei Monatsmieten gesenkt.
Es wird ein Verfahren zur Rückgabe der Mietkaution eingeführt, das auch Sanktionen für den Fall beinhaltet, dass der Vermieter die gesetzlichen Fristen nicht einhält.

Wir hoffen, dass diese Maßnahmen zu einer besseren Regulierung des Mietmarktes und zu einem gerechteren Gleichgewicht zwischen Mietern und Vermietern beitragen werden.

Für weitere Informationen laden wir Sie ein, den unten stehenden Gesetzestext Nr. 7642 zu lesen:

Lesen Sie den Gesetzestext aus dem Amtsblatt
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Für weitere Fragen oder Klärungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

La Chambre Immobilière

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